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Satzung

Satzung
für den Verein
„Landschaftspflegeverband im Landkreis Deggendorf e.V.“

 

§ 1

Name, Wirkungsbereich, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband im Landkreis Deggendorf e.V.“ Sein Wirkungsbereich erstreckt sich v.a. auf das Gebiet des Landkreises Deggendorf. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden.
     

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Moos.
     

  3. Der Landschaftspflegeverband im Landkreis Deggendorf e.V. mit Sitz in Moos verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     

  4. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege v.a. im Landkreis Deggendorf.
     

  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Erhaltung, Pflege, ggf. Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung

    2. Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und Artenreichtum

    3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und Mitwirkung bei entsprechenden Flurbereinigungsverfahren

    4. Erhaltung und Pflege, bzw. Neuschaffung und Sanierung besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen

    5. Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und anderen geförderten Gebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen im Auftrag der Naturschutzverwaltung.

    6. Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Zeil einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung der Landschaft

    7. Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern

    8. Fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen

    9. Mitwirkung bei der Planung, Umsetzung und Pflege von Kompensationsmaßnahmen und -flächen sowie von Ökokonten nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetz

    10. Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien, insbesondere Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie

 

Dazu berät, informiert und unterstützt der Verband Landwirte und Flächennutzer, berät land- und forstwirtschaftliche Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung, arbeitet mit anderen Landkreisen, benachbarten Städten und Gemeinden, Behörden, Verbänden, Landwirten, Flächennutzern, dem öffentlichen Handel und Gewerbe zusammen und wirkt durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Interaktion. Der Verein trifft alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Verbandszweck zu erreichen.
   

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks schaltet der LPV insbesondere Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen, qualifizierte Unternehmer sowie die Naturschutzverbände ein.
     

  2. Die Zusammenarbeit von Landwirten, qualifizierten Unternehmern, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis. Bestehende Aktivitäten und Organisationen im Wirkungsbereich des Vereines sollen unterstützt und einbezogen werden. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

 


§ 2

Selbstlosigkeit

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


§ 3

Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
 

 

§ 4

Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  2. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 


§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Dies können beispielsweise Gebietskörperschaften, Naturschutzverbände, Bauernverbände, Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, private Flächeneigentümer u.a. sein.
     

  2. Die Aufnahme erfolgt nach textlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Antragsteller textlich bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb vier Wochen vom Antragsteller schriftlich Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
     

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
     

  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für juristische Personen gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
     

  5. Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb vier Wochen schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
     

  6. Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
     

  7. Gründungsmitglieder sind:

    • Landkreis Deggendorf

    • Bayerischer Bauernverband

    • Landesjagdverband Bayern e.V.

    • Bund Naturschutz in Bayern e.V.

    • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

    • Die Stadt Osterhofen, die Gemeinde Künzing, die Gemeinde Moos, die Gemeinde Buchhofen, die Gemeinde Wallerfing, der Markt Winzer, die Gemeinde Niederalteich, die Gemeinde Aholming, die Gemeinde Stephansposching, die Gemeinde Otzing, die Gemeinde Oberpöring.

 


§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind gesondert zu regeln.

 


§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

  3. der Fachbeirat

 


§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu berufen.
    Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.
     

  2. Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:

    • 3 politische Mandatsträger

    • 3 Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände)

    • 3 Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzt entsprechen
       

  3. Sofern eine juristische Person zum Mitglied des Vorstandes gewählt wird, wird sie jeweils vom gesetzlichen Vertretungsorgan oder von einem sonst durch die juristische Person bestimmten Vertreter vertreten.
     

  4. Der Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeder für sich den   Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis ist bestimmt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
     

  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
     

  6. Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
     

  7. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
     

  8. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    1. Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhandenen Mittel

    2. Beschluss über die Mitgliedschaft

    3. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern

    4. Berufung der Mitglieder des Fachbeirats

    5. Bestellung eines Geschäftsführers sowie ggf. weiterer Beschäftigter

    6. Aufstellung des Haushaltsplanes

    7. Erlass einer Geschäftsordnung

    8. Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Für Beschlüsse zu den Nr. 1,5 und 8 kann der Fachbeirat in beratender Funktion hinzugezogen werden.
       

  9. Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der monetäre Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat diesen Fachbeirat und Mitgliederversammlung bis zum Jahresende vorzulegen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
     

  10. Der Vorsitzende wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

 


§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
     

  2. Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
     

  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstandes

    2. Entscheidung über Berufungsfälle bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und   des Geschäftsberichts

    4. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes

    5. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen

    7. Beschlüsse über die Vereinsauflösung

    8. Wahl zweier Kassenprüfer

    9. Entscheidung über die Geschäftsordnung

 

  1. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter für erforderlich hält, oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
     

  2. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt textlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
     

  3. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen
     

  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
     

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine wirksame Beschlussfassung liegt bei einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
     

  6. Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält.
     

  7. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
     

  8. Eine Satzungsänderung und Änderung des Zwecks bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Für ein Ausschlußverfahren ist ebenfalls eine Dreiviert-Mehrheit erforderlich.

 


§ 10

Fachbeirat

  1. Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät den Vorstand bei der Festlegung und Kontrolle des Arbeitsprogramms.
     

  2. Die Mitglieder des Fachbeirates werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Vereinigungen und sonstigen Stellen vom Vorstand durch Beschluss berufen. Folgende Bereiche sollen repräsentiert werden:

    1. Naturschutz

    2. Landwirtschaft

    3. Forst

    4. Wasserwirtschaft

    5. Fischereiwesen

       

Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer sein.
 

  1. Der Vorstand kann nach Bedarf zu einzelnen Vorhaben weitere Vertreter in den Fachbeirat berufen
     

  2. Die Mitglieder des Fachbeirats sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, sie üben beratende Funktion aus.
     

  3. Der Fachbeirat kann jederzeit Empfehlungen erteilen. Der Vorstand kann jederzeit den Rat des Fachbeirates einholen.
     

  4. Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.

 


§ 11

Geschäftsführung

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
     

  2. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Innenverhältnis, soweit sie sich nicht aus der Satzung ergibt, sowie die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung geregelt.
     

  3. Der Geschäftsführer arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstands.
     

  4. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Fachbeirats und des Vorstands sowie an den Mitgliederversammlungen teil.
     

  5. Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.

 


§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§13

Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch

  1. Mitgliedsbeiträge

  2. Entgelte für Leistungen

  3. Zuschüsse

  4. sonstige Einnahmen

 


§ 14

Kassenwesen

  1. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
     

  2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre zu wählen sind.

 


§ 15

Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung ggf. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse. die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 


§ 16

Verwendung von Mitgliedsdaten

Der Verein berichtet auf seiner Homepage, in Berichten und Publikationen auch über verschiedene Projekte und Aktionen. Hierbei werden Fotos der Mitglieder und folgende Daten veröffentlich: Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein sowie Alter. Das Mitglied kann der Veröffentlichung widersprechen. Dann unterbleibt die Veröffentlichung ab Widerspruch. Hat sie bereits auf der Homepage stattgefunden, werden die Daten unverzüglich von der Homepage entfernt. Weitergehende Pflichten des Vereins bestehen nicht.

 


§ 17

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheiden bei einer zweiten Abstimmung die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
     

  2. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Deggendorf, zur Verwendung der unter § 1 genannten Zwecke.

 

 

§18

Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung tritt sofort nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Sie wird an das Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf zur Änderung eingereicht.

 

 

Lalling, 28. September 2022